Angelsportverein Werne - Lippetal e. V.

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SATZUNG

des

 Angelsportvereins „Werne - Lippetal e. V."

 

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ Angelsportverein Werne-Lippetal e.V.“  als Abkürzung: „ASV Werne-Lippetal“. Er hat seinen Sitz in Werne und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregisternummer VR 21235 des Amtsgerichtes Dortmund.
Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. und im Deutschen Angelfischerverband e. V.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Angelsportverein Werne-Lippetal e. V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
Der Angelsportverein Werne-Lippetal e. V.  setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen
- Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum ,,Gewässer"
- Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei
- Durchführung von Schulungsmaßnahmen
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder
- Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen
- Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Antragsteller stellt dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Mitgliedsbeiträge aus.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufnahme ohne Vorlage einer Begründung ablehnen.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
-
aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

2.
Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die für das laufende Jahr die passive Mitgliedschaft und keinen Fischereierlaubnisschein des Vereins beantragt haben. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die
    Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
3.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins

1. Der Austritt ist schriftlich bis zum 15. 11. des laufenden Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

2. Ein Ausschluss kann erfolgen 
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.
- wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
- wenn ein Mitglied ein Fischereivergehen begangen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
Über den Ausschluss entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand zusammen mit dem Ehrenrat.
Ein Ausschluss ohne Anhörung kann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, wenn eine Ladung zur Anhörung nicht zugestellt werden kann, weil dem Verein nicht die aktuellen Adressdaten des Mitgliedes vorliegen.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist zahlt. Die Mahnung ist an die zuletzt
    bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entsprungenen Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres
. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. ä.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
a)
die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Ge­wässer waidgerecht zu beangeln, soweit sie aktiv sind,
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und daran teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)
das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben.
b) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen aus­zuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) bei Abholung des Fischereierlaubnisscheines die Fangstatistik abzugeben.
e) dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein immer die aktuellen Anschriften- und Bankverbindungsdaten vorliegen. Bei Änderungen dieser Daten sind die aktuellen Daten unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
Der Vorstand kann beim Verstoß gegen die Mitgliederpflichten oder beim Vorliegen der o. g. Ausschlussgründe auch vorläufige Regelungen treffen bzw. folgende Vertragsstrafen aussprechen:
-
einstweiliges Ruhen der Vereinsrechte
- Beschränkung der Angelerlaubnis auf allen oder bestimmten Vereinsgewässern
- Verwarnungen

 

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge werden zu Beginn eines jeden Jahres -im Voraus- eingezogen
.
Bei Neueintritt sind die Beiträge und Aufnahmegebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und bei Anmeldung bar zu entrichten.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
-
der erweiterte Vorstand
-
die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
-der Ehrenrat

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
    Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
    1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich und
    unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
    Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
   
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8.
Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der
    Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben muss. Das Protokoll ist  vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
    unterzeichnen.

 

 

§ 12 Vorstand

1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - dem 1. Geschäftsführer
    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - dem geschäftsführenden Vorstand
    - dem 2. Geschäftsführer
    - dem 1. Schriftführer
    - dem 2. Schriftführer
    - dem 1. Gewässerwart
    - dem 2. Gewässerwart
    - zwei Jugendgruppenleitern
    - Bei Bedarf kann sich der erweiterte Vorstand um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
    Ausnahmen bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung 
    wählt den Stellvertreter bis zur turnusgemäßen Neuwahl.
   
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu 
    übertragen.
   
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
   
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
    Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder zu schließen.
    Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

 

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag nach Abzug der laufenden Kosten zur Verfügung gestellt.
5. Organe der Vereinsjugend sind
    - der Jugendvorstand und
    - die Jugendversammlung
6.
Näheres regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 14 Ehrenrat

Auf der Jahreshauptversammlung ist ein Ehrenrat zu wählen, der aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins und 4 Mitgliedern als Beisitzer be­steht. Die Wahl erfolgt alle 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Alle Mitglieder des Ehrenrates haben gleiches Stimmrecht.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten und zu vermitteln und über den Ausschluss eines Mitgliedes mit dem erweiterten Vorstand endgültig zu befinden.

 

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, wobei die Neuwahl jeweils zeitversetzt erfolgen muss. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
lm Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es für Zwecke der Fischerei zu verwenden hat.

 

 

§ 17 Ermächtigung

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.01.2015  genehmigt.