SATZUNG
des
Angelsportvereins
„Werne - Lippetal e. V."
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „
Angelsportverein Werne-Lippetal e.V.“ als Abkürzung: „ASV Werne-Lippetal“. Er
hat seinen Sitz in Werne und ist eingetragener Verein und zwar unter der
Vereinsregisternummer VR 21235 des Amtsgerichtes Dortmund.
Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. und
im Deutschen Angelfischerverband e. V.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der
Volkszugehörigkeit neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Angelsportverein
Werne-Lippetal e. V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und
Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen
Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt
werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und
als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
Der Angelsportverein Werne-Lippetal e. V. setzt sich für die Schaffung,
Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung
der Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der
Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen
- Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum ,,Gewässer"
- Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der
Angelfischerei
- Durchführung von Schulungsmaßnahmen
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung
und Gesunderhaltung seiner Mitglieder
- Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen
Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen
- Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Antragsteller stellt dem Verein ein
SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Mitgliedsbeiträge aus.
Beim
Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufnahme ohne Vorlage einer Begründung
ablehnen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven
Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten
und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
können.
2.
Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder,
die für das laufende Jahr die passive Mitgliedschaft und keinen
Fischereierlaubnisschein des Vereins beantragt haben. Sie zahlen einen
verminderten Beitrag und dürfen die
Vereinsangebote nur eingeschränkt
nutzen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
1. Der
Austritt ist schriftlich
bis zum 15. 11. des
laufenden Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein
Ausschluss kann erfolgen
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens.
- wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat.
- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
- wenn ein Mitglied ein Fischereivergehen begangen oder dazu Beihilfe geleistet
hat.
Über den Ausschluss entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem
betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen
Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand zusammen mit dem
Ehrenrat.
Ein Ausschluss ohne
Anhörung kann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, wenn eine Ladung
zur Anhörung nicht zugestellt werden kann, weil dem Verein nicht die aktuellen
Adressdaten des Mitgliedes vorliegen.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung und Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der
in der Mahnung gesetzten Frist zahlt. Die Mahnung ist an die zuletzt
bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Über die
Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der geschäftsführende Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche aus der Mitgliedschaft entsprungenen Rechte. Die Beitragspflicht
erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres.
Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigene Gegenstände sind
dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. ä.
§ 7 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein
gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, soweit sie aktiv sind,
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und daran teilzunehmen.
Die Mitglieder sind
verpflichtet:
a) das Angeln nur im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben.
b) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) bei Abholung des Fischereierlaubnisscheines die Fangstatistik abzugeben.
e) dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein immer die aktuellen Anschriften- und
Bankverbindungsdaten vorliegen. Bei Änderungen dieser Daten sind die aktuellen
Daten unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
Der Vorstand kann beim Verstoß gegen die
Mitgliederpflichten oder beim Vorliegen der o. g. Ausschlussgründe auch
vorläufige Regelungen treffen bzw. folgende Vertragsstrafen aussprechen:
- einstweiliges Ruhen der
Vereinsrechte
- Beschränkung der Angelerlaubnis auf allen oder bestimmten Vereinsgewässern
- Verwarnungen
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren,
abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des
Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Ferner ist der Verein
berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf
dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich
zu zahlen.
Die Beiträge werden zu Beginn eines jeden Jahres -im Voraus- eingezogen.
Bei Neueintritt sind die Beiträge und Aufnahmegebühren zu Beginn der
Mitgliedschaft fällig und bei Anmeldung bar zu entrichten.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nicht
für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei, bei
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit
erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende
Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 10
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
-der Ehrenrat
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr
einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands
geleitet.
2. Die Einberufung
zur Jahreshauptversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens
vier
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere
Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet
eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden
Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von
einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder
schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle
Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem
wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er
als abgelehnt.
Änderungen der
Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist
mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche
Mitglieder besitzen im Rahmen der
Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens
alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben muss. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB
besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Geschäftsführer
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- dem 1. Gewässerwart
- dem 2. Gewässerwart
- zwei Jugendgruppenleitern
- Bei Bedarf kann sich der erweiterte Vorstand um weitere
Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Ausnahmen bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die
von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der
Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt
der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung
wählt den Stellvertreter bis zur turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte
ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für
einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu
übertragen.
Er
kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind
nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder zu
schließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der
Organe und Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
§ 13
Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft
aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen
Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens der
von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag nach Abzug der laufenden Kosten zur
Verfügung gestellt.
5. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
6. Näheres regelt die
Jugendordnung.
§ 14 Ehrenrat
Auf der Jahreshauptversammlung ist
ein Ehrenrat zu wählen, der aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins und 4
Mitgliedern als Beisitzer besteht. Die Wahl erfolgt alle 3 Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Alle Mitglieder des Ehrenrates haben
gleiches Stimmrecht.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und
Vorstand zu schlichten und zu vermitteln und über den Ausschluss eines
Mitgliedes mit dem erweiterten Vorstand endgültig zu befinden.
§ 15
Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird
in jedem Jahr durch mindestens zwei der drei von der Mitgliederversammlung
gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der
Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, wobei die Neuwahl jeweils zeitversetzt erfolgen
muss. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 16 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
lm Falle der Auflösung des Vereins, des
Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den
Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es für Zwecke der
Fischerei zu verwenden hat.
§ 17
Ermächtigung
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt,
etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche
formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 25.01.2015 genehmigt.
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