Angelsportverein Werne - Lippetal e. V.

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Allgemeine Bestimmungen des LFV

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle vom Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. bewirtschafteten Gewässer und Gewässerstrecken:

Das Auslegen von Aalreusen ist in allen LFV-Gewässern einschließlich der Lippe untersagt.

Eine Senke bis zu 1 m x 1 m für den Köderfischfang ist gestattet.

Beim Einsatz einer Senke sowie beim Spinn- und Fliegenfischen darf keine weitere Angel ausgelegt bleiben.

In den Seen ist das Anlegen eines Futterplatzes, d. h. Anfüttern ohne Angeln, verboten. Während des Fischfangs dürfen höchstens 3 Liter Futter mitgeführt und verwendet werden.

Beim Fischfang dürfen keine Boote, Modell- oder Futterboote, Unterwasserdrohnen oder Schwimmhilfen, z. B. Belly-Boats, verwendet werden.

Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderem geeigneten (besonders widerstandsfähigen) Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.

Gefangene Fische dürfen nicht ohne Genehmigung des LFV in andere Gewässer umgesetzt werden.

Die Beschilderung von Schutzgebieten oder Firmengeländen ist zu beachten. Sofern ein Angelverbot besteht, darf der betreffende Bereich nicht beangelt und auch nicht betreten werden.

Das Mitführen und Verwenden lebender Köderfische ist nicht gestattet.

Schirmzelte als Wetterschutz sind nur zulässig, wenn sie abends aufgebaut und morgens wieder abgebaut werden.

Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Landesfischereiverband.

Bei der Einrichtung von Angelplätzen sind die Uferbefestigung und die Bepflanzung zu schonen. Rutenhalter dürfen nur oberhalb der Uferbefestigung in das Erdreich gesteckt werden. Markierungs- oder Schifffahrtszeichen dürfen nicht verändert werden. Die Angelplätze sind peinlich sauber zu halten.

Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Erlaubnisschein und Fischereischein sind auf Verlangen auszuhändigen, Fanggeräte und gefangene Fische ggf. vorzuzeigen.

Der Inhaber eines vom LFV ausgestellten Erlaubnisscheines hat ein Fangbuch zu führen und dem Landesfischereiverband über seinen Verein eine Zusammenstellung der Fangergebnisse nach Fischart, Stückzahl und Gewicht bis zum Jahresende zu übersenden. Für den niedersächsischen Teil des Dortmund-Ems-Kanals ist eine gesonderte Fangmeldung erforderlich.

Der Fang von Fischen ist nur für den eigenen Bedarf erlaubt. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden.

Fänge mit markierten Fischen sind sofort mit genauen Angaben zu melden.

Eisangeln ist verboten.

Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ist nicht gestattet.

Der Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. haftet nicht für Unglücksfälle und Schäden.

Der Erlaubnisscheininhaber erkennt mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines die Bestimmungen an.

Verstöße gegen die oben genannten Bedingungen, gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung sowie gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit werden unter anderem mit dem entschädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines geahndet.

Sofern in den Bestimmungen nicht anders geregelt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Im übrigen gilt die Gewässerordnung des LFV Westfalen und Lippe e. V.